AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma: COGA-GASTROMEA® Christian Darmstädter, Nordstr. 32, 42781 Haan

1. Allgemeines

COGA-GASTROMEA®, Inhaber Christian Darmstädter, Nordstr. 32 D-42781 Haan
Soweit nicht anders vereinbart, gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und COGA GASTROMEA (nachfolgend COGA genannt) ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbeziehungen abweichende Bestimmungen des Kunden sind für COGA nur maßgebend, wenn COGA diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von COGA gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 

2. Angebote und Aufträge
2.1 Alle Angebote von COGA sind freibleibend und unverbindlich. Sofern eine Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB anzusehen ist, kann COGA diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Ein Vertragsverhältnis mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn COGA die schriftliche Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt („Auftragsbestätigung“) oder wenn COGA die Ware an den Kunden liefert, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. 2.2 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und mündliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht dieses Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich vereinbart werden. 2.3 COGA führt alle Aufträge nach internen Herstell- und Konfektionierungsvorschriften durch, soweit nicht abweichend vereinbart. 

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wir in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.2 Rechnungen sind (10) Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.3 Die Zahlungspflicht des Kunden wird durch Erhebung von Mängelrügen oder Lieferverzögerungen, die nicht von COGA zu vertreten sind, nicht berührt.
3.4 Der Kunde ist berechtigt, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen COGA aufzurechnen. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.5 Im Falle eines Produktionsstopp, weil z.B. COGA feststellt, dass das Füllgut oder Verpackungsmaterial für eine auftragsgemäße Herstellung der Ware nicht geeignet ist. (COGA informiert den Kunden unverzüglich über die Unterbrechung), ist COGA berechtigt, Teilzahlungen zu verlangen. 3.6 Werden COGA nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern oder werden die vereinbarten Zahlungen nicht geleistet, so ist COGA berechtigt die sofortige Fälligkeit aller Forderungen gegen den Kunden geltend zu machen, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag unter Berechnung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung zurückzutreten, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

4. Beendigung des Vertrages
4.1 Unbefristete Verträge oder solche, die nach Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer unbefristet fortbestehen, können beiderseits mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden. 4.2 Bei Verträgen, für deren COGA Rohstoffe, Füllgut oder Verpackungsmaterialien (insgesamt „Packmaterial“) erwerben muss, ist COGA im Falle der Beendigung des Vertrages berechtigt, dem Kunden alle Kosten für die von COGA erworbenen Packmaterialien, mögliche Vernichtungskosten sowie entstandene Kosten für Maschinen und Werkzeuge in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn COGA einen wichtigen Grund für die Beendigung des Vertrages gesetzt hat und dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar war. 4.3 Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die Kosten für zu erwerbende Packmaterialien unverhältnismäßig steigen, ist COGA berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. COGA haftet hierbei nicht für eventuelle Schäden des Kunden.

5. Lieferfristen
5.1 Die von COGA genannten Lieferfristen und -mengen sind unverbindlich. 5.2 Der Beginn der von COGA angegebenen Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3. Im Falle von höherer Gewalt, Störungen im eigenen Betrieb, im Betrieb eines Zulieferers oder anderen Umständen, die COGA nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Lieferfristen angemessen oder berechtigen COGA zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertrag oder einem Vertragsteil.
5.4 In den Fällen des Absatz 3 ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden gegen COGA ausgeschlossen. 5.5 COGA ist berechtigt, den Auftrag zu unterbrechen, wenn während der Ausführung festgestellt wird, dass Füllgut oder Verpackungsmaterial für eine auftragsgemäße Herstellung der Ware nicht geeignet ist. COGA informiert den Kunden unverzüglich über die Unterbrechung. Bei unterbrochenen Aufträgen verändern sich die Lieferfristen angemessen.

6. Lieferungen, Anlieferung von Verpackungsmaterial und Füllgut
6.1 Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen ab Werk Haan. 6.2 COGA ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Im Falle von Annahmeverzug oder schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten durch den Kunden, ist COGA berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlange. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.3 COGA haftet im Fall des von ihr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. 6.4 Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen auf Euro-Tauschpaletten. Sollten diese nicht getauscht werden, stellt COGA die Palettenkosten in Rechnung. 6.5 Vom Kunden für den jeweiligen Auftrag beizustellende Materialien (z.B. Füllgut und Verpackungsmaterial) sind COGA frei Werk Haan (CIP-Lieferungen innerhalb EU; DDP bei Anlieferungen außerhalb EU) anzuliefern. 6.6 Anlieferung der vom Kunden beizustellenden Materialien erfolgt zu den mit COGA vereinbarten Terminen und Mengen für die jeweiligen Aufträge/Abrufe für die nicht termingerecht angelieferten (bzw. für die nach der Erfüllung des Auftrages/Abrufes bei COGA verbleiben) Verpackungsmaterialien/Füllgüter ist COGA berechtigt, dem Kunden angemessene Lagerkosten in Rechnung zu stellen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

6.7. Füllgutbehältnisse sind mit Originalitätsverschluss bzw. so gesichert anzuliefern, dass ein nicht bestimmungsgemäßes Öffnen der Gebinde durch Dritte durch COGA sofort erkannt werden kann. 6.8 COGA überprüft bei Wareneingang (Füllgut und/oder beigestelltes Verpackungsmaterial) die Produktidentität (Produktkennzeichnung) anhand eines Vergleichs von Gebinde Kennzeichnung und Lieferscheinangaben. Eine weitergehende Prüfung des Füllgutes und beigestellten Verpackungsmaterials nimmt COGA nicht vor. 6.9 Sofern der Kunde es wünscht, wird COGA die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.


7. Gewährleistung/Haftung/Regressverzicht
7.1 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB schuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 7.2 Unabhängig vom Rechtsgrund haftet COGA für Schäden, die auf einen Mangel an der Ware selbst oder auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind unbegrenzt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, unbegrenzt bei Pflichtverletzungen, die zu Schäden an Körper, Leben und Gesundheit führen, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise bei dem getätigten Geschäft entstehenden Schäden begrenzt ist.
7.3 Darüber hinaus ist eine Haftung von COGA, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
7.4 Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird COGA die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Der Kunde hat COGA stet Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
7.5 COGA haftet insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden.
7.6 Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haftet COGA nur, wenn diese Person in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. COGA ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt).
7.7 Für Reaktionen zwischen Verpackungsmaterial und Füllgut ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, COGA anzuzeigen, wenn bestimmte Materialien selbst oder bei der Verpackung gefährliche Eigenschaften aufweisen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die ohne Verschulden von COGA aus der Art und Natur der COGA übergebenen Materialien entstehen.
7.8 Der Kunde trägt für Gestaltung, Maße, Aufschriften und Beilagen der Verpackung die alleinige Verantwortung. COGA haftet nicht für die Richtigkeit der vom Kunden eingereichten Druckunterlagen und Eindrucke von EAN-Strichcodes.

8. Anzeige von Mängeln/Verjährung
8.1 Der Kunde hat die von COGA gelieferte Ware unverzüglich und vor dem Zeitpunkt jeglicher Weitergabe an Dritte zu prüfen und Mängel innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang COGA schriftlich anzuzeigen.
8.2 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel.
8.3 Ein versteckter Mangel muss innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Entdeckung angezeigt werden, andernfalls gilt die Leistung auch bezüglich dieses Mangels als genehmigt.

8.4 Nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Empfang der Leistungen von COGA sind jegliche Mängelrügen ausgeschlossen, auch die für versteckte Mängel.
8.5 Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
8.6 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt gegenüber Unternehmen bei neu hergestellten Sachen zwölf (12) Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden nach § 6 Abs. 2 Gegenüber Unternehmern ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfristen ist der Rückgriffsanspruch nach § 479 Abs. 1 BGB. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von COGA einzuholen.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 An der von COGA gelieferten Ware und auch an der aus einer etwaigen Weiterverarbeitung entstehenden neue Sache behält COGA sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich COGA nicht stet ausdrücklich hierauf beruft. COGA ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
9.2 Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültigere Bezahlung geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung auf COGA über. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von COGA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. COGA wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln.
9.4 Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat der Kunde COGA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

10. Werkzeuge/Schutzrechte
10.1 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe besonderer Verpackungsformen sowie Kosten für Werkzeuge und Formteile etc. behält sich COGA Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, COGA erteilt dem Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit COGA das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist in Ziffer 1 annimmt, sind diese Unterlagen COGA unverzüglich zurückzusenden.
10.2 Entwürfe besonderer Verpackungsformen sowie Kosten für Werkzeuge und Formteile werden in der Regel nur anteilig verrechnet. Sie bleiben in jedem Fall Eigentum von COGA.
10.3 Von COGA gelieferte Entwürfe dürfen vom Kunden oder von Dritten ohne Einwilligung von COGA nicht verwendet werden. Falls COGA nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden zu liefern hat, übernimmt COGA keine Haftung für Schutzrechtsverletzungen Dritter.
10.4 Für alle Schäden, die COGA aus Verletzungen etwaiger Schutzrechte Dritter entstehen, hat der Kunden aufzukommen. Er stellt COGA von den Verpflichtungen der Verpackungs-Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften oder Gesetzen, nach denen Verpackungen zu entsorgen sind, vollständig frei.

11. Toleranzen
11.1 Durch die Bearbeitung der zu verpackenden Materialien sind Verluste an Füllgut und Materialien nicht zu vermeiden, COGA bemüht sich, diese in den niedrigsten Grenzen zu halten, Verlust- und Toleranzangaben seitens COGA stellen Erfahrungssätze dar, diese sind für COGA jedoch nicht verpflichtend.

12. Allgemeine Bestimmungen/Salvatorische Klausel
12.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Auslegung der internationalen Handelsklauseln nach den INCOTERMS 2010.
12.2 Sollten einzelne Teile der vorstehendenden Bedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen davon unberührt. An Stelle der unwirksamen Regelung, die die Parteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt für Regelungslücke.

13. Erfüllungsort, Geltendes Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Haan. Für die gesamten Rechtbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht, der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Gerichtsstand für Klagen von COGA gegen den Kunden ist nach Wahl von COGA entweder Mettmann oder Wuppertal in Abhängigkeit der Streitwerthöhe, oder der gesetzliche Gerichtsstand des Kunden, sofern der Kunde Kaufmann ist. Für Klagen des Kunden gegen COGA ist Gerichtsstand Wuppertal bzw. Wuppertal.

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